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Satzung des Handwerker- und Gewerbevereins Schwarzenbruck

 

  1. Name, Sitz, Tätigkeit und Geschäftsjahr

1.1         Der Verein – im folgenden HGV genannt – trägt den Namen „Handwerker- und Gewerbeverein Schwarzenbruck e. V.“.

1.2         Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbruck.

1.3         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Zweck des Vereins

2.1         Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung handwerklicher Traditionen sowie die Mitwirkung im gesellschaftlichen, kulturellen und kommunalen Bereich.

2.2         Der HGV verfolgt weiterhin die allgemeine Information der Verbraucher, Informationsaustausch unter den Mitgliedern sowie alle anderen Aktivitäten, die der Förderung, Entwicklung und der Sicherung des Handwerks und des Gewerbes in Schwarzenbruck dienen. Einen politischen Zweck verfolgt dieser Verein nicht.

2.3         Der HGV kann Mitglied solcher Organisationen werden, die seine Ziele fördern.

 

  1. Mitgliedschaft

3.1         Mitglied kann werden:  Jede natürliche Person die Inhaber oder juristischer Vertreter eines ortsansässigen Handwerks- oder Gewerbebetriebes ist, einschließlich freiberuflich Tätige, sowie Vertreter der örtlichen Kreditinstitute.

3.2         Die Aufnahme in den HGV hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Aufnahme als Mitglied des HGV entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt in den Verein werden die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins anerkannt.

3.3         Die Mitgliedschaft im HGV endet:

  1. a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, zum Ende eines Geschäftsjahres
  2. b) mit dem Tod des Mitgliedes
  3. c) durch Ausschluss

Folgende Gründe können zu einem Ausschluss führen:

– wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Zwecke des HGV verstößt oder
seinen Interessen zuwider handelt,

– wenn ein Mitglied das Ansehen des HGV schädigt oder ihm in anderer Weise
Schaden zufügt,

– wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge in Verzug gerät und diese nicht
spätestens drei Monate nach schriftlicher Mahnung entrichtet.

 

3.4         Ein Ausschluss aus dem HGV ist mit Einschreiben dem Betroffenen vom Vorstand, mit
Begründung, bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Über
den Einspruch muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederhauptversammlung  entschieden werden. Der Ausgeschlossene ist zu dieser Mitgliederhauptversammlung einzuladen. In
jedem Falle verliert das ausgeschlossene Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den HGV,
bleibt jedoch für nichterfüllte Verpflichtungen haftbar.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1         Jedes Mitglied des HGV hat das Recht an allen Veranstaltungen des HGV teilzunehmen.

4.2         Jedes Mitglied des HGV hat die Pflicht

a)           die Satzung des Vereins zu beachten
b)           die festgelegten Vereinsbeiträge fristgerecht zu entrichten
c)            Schadensersatz für fahrlässige und grobfahrlässige Beschädigung des
Vereinseigentums zu leisten,
d)           den Vereinszweck tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Arbeit
und das Ansehen des HGV schädigen kann.

 

 

5.     Organe des Vereins

Organe des HGV sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)

 

 

6.     Vorstand

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Beisitzer (bis zu 5 Beisitzer)

6.2         Gerichtlich und außergerichtlich wird der HGV durch die Vorsitzenden vertreten. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

6.3         Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende bei seiner  Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

6.4         Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in gemeinsamen Sitzungen, zu denen der  1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung des  1. der 2. Vorsitzenden einlädt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden. Ist der Schriftführer verhindert, bestimmt der Vorsitzende ein anderes Mitglied zur Protokollführung.

6.5         Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins wahrzunehmen.

6.6         Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis ein neuer Vorstand bestellt ist, bleibt der alte Vorstand im Amt.

6.7         Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  1. Mitgliederhauptversammlung

7.1         Oberstes Organ der HGV ist die Mitgliederhauptversammlung. Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung durchgeführt werden. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand innerhalb eines Monats anberaumt werden, wenn

  1. a) Der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält
    b) mindestens 25 % der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung fordern.

7.2         Folgende Themen müssen in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung behandelt werden:

  1. a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden
    Mitgliederversammlung
  2. b) Bericht des 1. Vorstandes
  3. c) Bericht des Schatzmeisters – Jahresabschluss
  4. d) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer
  5. e) die Entlastung des Vorstandes
  6. f) Nominierung eines Wahlausschusses, wenn Wahlen durchgeführt werden müssen
  7. g) die Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  8. h) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern (alle 2 Jahre)
  9. i) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
  10. j) die Einsprüche über den Ausschluss von Mitgliedern
  11. k) Satzungsänderungen
  12. l) sonstige Angelegenheiten des HGV, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zur ausschließlichen Zuständigkeit zugeordnet sind.
  13. m) Auflösung des Vereins

 

7.3         die Mitglieder Hauptversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung mit Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung hat mit Anzeige in der Tageszeitung oder schriftlich an jedes Mitglied zu erfolgen.

 

7.4         Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, ausgenommen der Festlegung nach den Abschnitten 7.7 und 11, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit bestimmt die Stimme des Vorsitzenden

 

7.5         Allgemein können Abstimmungen durch Handzeichnen durchgeführt werden. Geheime Abstimmungen mittels Stimmzettel müssen durchgeführt werden, wenn

der Versammlungsleiter es beantragt

  1. mindestens 25 % der Anwesenden es fordern

 

7.6         Im Regelfall leitet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende die Mitgliederversammlung. In begründeten Ausnahmefällen können diese die Leitung an ein anderes anwesendes Mitglied ganz oder teilweise übertragen

 

7.7         Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher Form so frühzeitig zu stellen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederhauptversammlung angekündigt werden können. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer.

 

7.8         Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben

 

  1. Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Höhe der Beiträge und eventueller Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  1. Rechnung- und Kassenprüfung

9.1         Die Rechnungen und die Kassenbestände des Vereins sind von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt auf der Mitgliederhauptversammlung.

9.2         Die Amtsdauer der Prüfer stimmt mit der Amtsdauer des Vorstandes überein.

 

  1. Bekanntmachungen

Erforderliche Bekanntmachungen des HGV werden in der Tageszeitung „Der Bote“ oder dessen Nachfolgezeitung veröffentlicht.

 

  1. Auflösung des Vereins

11.1       Die Auflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Hierfür ist die Zustimmung einer ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt diese erforderliche Mehrheit für den Auflösungsbeschluss nicht zustande, so ist eine weitere Mitgliederversammlung in einem zeitlichen Abstand von einem Monat einzuberufen. In dieser Versammlung ist nur die einfache  Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins notwendig.

11.2       Nach der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht an dem Vereinsvermögen.

Dieses ist der Gemeinde Schwarzenbruck für gemeinnützige Zwecke zu übereignen.

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1       Als Gerichtstand gilt das Amtsgericht Hersbruck.

 

  • Erfüllungsort dieser Satzung: Gemeinde Schwarzenbruck

 

 

Schwarzenbruck, den 11.03.1995